Überwachungsmaßnahmen greifen tiefgehend in die Grundrechte des Beschuldigten ein und dürfen deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Die Telekommunikationsüberwachung, um die es in diesem Beitrag geht, darf unter anderem nur erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine in § 100a StPO genannte Straftat, eine sog. Katalogtat, begangen hat. Doch was passiert mit... Lesen Sie den ganzen Artikel
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